ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung
1.1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz: AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und alle Lieferungen und Leistungen der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur mit aus-drücklicher Zustimmung der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH.
1.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wur-den und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wieder¬kehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.
1.3. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB, diese liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH auf und sind auf der Homepage (www.strauss-kaelte.at) sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgehalten.
1.4. Die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH kontrahiert ausschließlich unter Zugrundele¬gung dieser AGB.
1.5. Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (in der Folge kurz: Verbrauchergeschäfte) gelten diese AGB mit den für Verbraucherge-schäfte geregelten Abweichungen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Angebote, diese sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH verbindlich.
2.3. Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Anzeigen auf Messeständen etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der Auftragsbestätigung aus¬drücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2.6. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der
Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH zustande.
2.7. Für den Fall eines Vertragsrücktrittes ist eine Stornogebühr/Pönale in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu bezahlen.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Werden vom Kunden Leistungen angeordnet, die im ursprünglichen Auftrag kei¬ne Deckung finden, besteht mangels gesonderter Vereinbarung Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
3.3. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzli-chen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Ver-sandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Die Strauß Käl¬te-Klimatechnik GmbH ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpa¬ckungen zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial (insb. Kühlmittel, Öle oder sonstige Substanzen sowie Anlagen und Geräten bzw. Teile davon, etc.) hat der Kunde zu veranlassen. Wird die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH gesondert hier-mit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, man-gels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ist berechtigt die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarun¬gen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungs-kosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Welt-marktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskos¬ten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH sich nicht in Verzug befindet.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.8. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerecht erfolgter Einla¬dung zu beweisen, dass die ermittelten Aufmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Zahlung
4.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
4.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftli-chen Vereinbarung.
4.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH nicht verbindlich.
4.4. Bei Zahlungsverzug ist die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen ab-hängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichter¬füllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Ver¬trag zurückzutreten. In diesem Fall können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.
4.5. Bei Zahlungsverzug ist die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbezie¬hung mit dem Kunden fällig zu stellen.
4.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
4.7. Bei Zahlungsverzug ist die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH weiters berechtigt,
a) bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gern § 456 UGB zu verrechnen. Der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH bleibt es unbenommen, einen darüber hinausge-henden Schaden gesondert geltend zu machen.
b) bei Verbrauchergeschäften: die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % pa zu ver-rechnen.
c) Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechts¬verfolgung notwendig sind, geltend zu machen.
d) im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ab dem Tag der Übergabe der Ware Zin¬seszinsen zu verlangen.
e) eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
4.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Aus¬schluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
5. Bonitätsprüfung
5.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschlie߬lich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubiger¬schutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kredit¬schutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat,
c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbe-sondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
6.2. Der Kunde ist bei den durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
6.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei der der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH erfragt werden.
6.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
6.5. Der Kunde hat für die Zeit der Leistungsausführung der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die insbesondere im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kun¬den erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund ein¬schlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zulei-tungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
6.8. Die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
6.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen An-gaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefah¬renquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfü¬gung stellen.
6.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH angefragt werden.
6.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde- allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Ver¬fügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht - über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhal¬tung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus - hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche Haftung der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Be¬scheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, ver¬traglich überbunden werden.
6.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsver-hältnis ohne der schriftlichen Zustimmung der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH abzu-treten.
6.13. Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisun¬gen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma gesorgt wird, die Anlage und Geräte sauber gehalten und re¬gelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden.
6.14. Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind vom Kunden durch entsprechend ge¬schulte Personen Kontrollen - insbesondere der Temperaturen - gemäß der Betriebs¬anleitung regelmäßig vorzunehmen. Bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen, ist vom Kunden unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma zu verständigen.
6.15. Ist die Behebung einer Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, hat der Kun¬deunverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.
7. Leistungsausführung
7.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen un¬serer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
7.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- /Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
7.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums und wird dem seitens der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ausdrücklich zugestimmt, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Material-beschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
7.4. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätes-tens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
8. Behelfsmäßige Instandsetzung
8.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
8.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerech¬te Instandsetzung zu veranlassen.
9. Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorherseh¬barer und von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH nicht verschuldeter Verzögerung durch Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in dem Einfluss¬bereich der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.
9.3. Im Falle eines von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetre¬tenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.
9.4. Im Falle des von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH oder deren Erfüllungsge-hilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ist bei grober Fahrlässigkeit be¬traglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maxi¬mal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzan¬spruch ist ausgeschlossen
9.5. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf-grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6., so werden Leistungs¬fristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge¬schoben. Ebenso ist die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH
berechtigt, pro angefangener Woche der hierdurch bewirkten Verzögerung einen pauschalierten Schadenersatz von € 250.- vom Kunden zu verlangen. Die Geltend-machung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
9.6. Die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrech-nen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeoblie-genheit hievon unberührt bleibt.
9.7. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu er¬folgen.
10. Gefahrtragung und Versendung
10.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder diese bzw. Material und Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.
10.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandort. Die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH verpflichtet sich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
10.3. Die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ist berechtigt, bei Versendung die Verpa- ckungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einhe-ben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Ge-schäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ver-einbartes Kreditlimit überschritten wird.
10.4. Bei Verbrauchergeschäften geht - wenn die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH die Ware übersendet - die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung erst auf den Kunden über, sobald die Ware an den Kunden oder an einen von diesem be-stimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Kun¬de selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von der Strauß Käl¬te-Klimatechnik GmbH vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über.
11. Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (insbesondere Ver-weigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemes-sener Zeit bei Auftrag auf Abruf),, darf die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfü-gen, sofern sie im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen kann.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden ist die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware auf Gefahr des Vertrags¬partners einzulagern, wofür der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH eine Lagergebühr gemäß Punkt 9.6 zusteht. Gleichzeitig ist die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH berech¬tigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Fal¬le einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 10 % des Warenwertes (exkl USt) als vereinbart.
11.3. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständi-gen Bezahlung Eigentum der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH.
12.2. Der Kunde hat die von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH zu verwahren. Der Kundeträgt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.
12.3. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der Veräußerung ausdrücklich zugestimmt wurde. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH abgetreten.
12.4. Werden die von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestand-teile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer, der von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH gelie¬ferten Ware wird, so tritt der Kundeschon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Drit¬ten samt allen Nebenrechten an die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ab.
12.5. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH alle erforderlichen Unterlagen und Informationen, die zur Gel-tendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten sind vom Kunden zu tragen.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH freihändig und bestmöglich verwertet werden.
12.10. Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereig-nen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Kunde verpflichtet, das Eigentumsrecht der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH gel¬tend zu machen, die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der Strauß Kälte¬Klimatechnik GmbH zu setzen.
12.11. Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saidoforderung.
13. Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, welche nach Unterlagen aus der Sphäre des Kunden (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) hergestellt werden, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist die Strauß Kälte¬Klimatechnik GmbH berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außerdiese Ansprüche sind offenkundig als unberechtigt anzusehen..
13.3. Ebenso kann die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH den Ersatz von aufgewende¬ter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
13.4. Die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
14. Geistiges Eigentum
14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Verfahrensweisen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH beigestellt oder durch deren Beitrag ent¬standen sind, bleiben das geistige Eigentum der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH.
14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröf-fentlichung und Zur-Verfügung- Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopie¬rens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der aus¬drücklichen Zustimmung der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Ge-schäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15. Gewährleistung
15.1. Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung erbracht.
15.2. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichun-gen vom Angebot oder der Auftragsbestätigung (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), gelten vorweg als genehmigt.
15.3. Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistun-gen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen ba¬sieren, bleiben der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ausdrücklich vorbehalten.
15.4. Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmen¬gen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übergabe der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu be¬gründen und mit Beweismaterial zu belegen.
15.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Übergabe. Das Vorlie-gen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB fin-den keine Anwendung.
15.6. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förm¬liche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
15.7. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
15.8. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkennt¬nis eines Mangels dar.
15.9. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.10. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und die Möglichkeit zur Begutach-tung durch die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH oder von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH bestellten Sachverständigen einzuräumen.
15.11. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist dieser verpflichtet, entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbe-hebung zu ersetzen.
15.12. Die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ist berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH keine Fehler zu vertre¬ten hat, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Ent¬gelt bzw die dadurch verursachten Barauslagen zu tragen.
15.13. Über Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die für die Mängelbehe-bung und Vorbereitungshandlungen (insbesondere Entfernen von Kühlgut) erforder-lichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrichtungen und -Leistungen, Gerüste und dergleichen, beizustellen sowie insbesondere gemäß Punkt 6. mitzuwir¬ken. Kühlgut hat der Kunde selbst einzuräumen.
15.14. Bei begründeten Mängeln ist die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Feh-lende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Er-satzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhe-bung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.
15.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so wird nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr geleistet.
15.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk bzw der Kaufgegen-stand zum vereinbarten Gebrauch deshalb nicht voll geeignet ist, weil die tatsächli-chen Gegebenheiten von den vorab durch den Kunden der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH gegebenen Informationen abweicht.
15.17. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kun-den, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch ein-wandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
15.18. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein von Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat. Darüber hinaus erlöschen sämtliche Rechte aus der Gewährleistung, wenn die gesetzlichen Wartungsintervalle nicht eingehalten oder nicht von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH durchgeführt werden.
15.19. Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile (wie zB Dichtungen etc) oder Schä-den, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnüt-zung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist gel-tend gemacht werden.
15.20. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestim-mungen.
16. Haftung
16.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Strauß Kälte¬Klimatechnik GmbH gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
16.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Ein¬sparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, na-türliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung ent-standen sind, haftet die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH nicht.
16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH zur Bearbeitung übernommen wurden.
16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ge¬richtlich geltend zu machen.
16.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH aufgrund von Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
16.6. Die Haftung der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH ist ausgeschlossen für Schä-den durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nicht- befolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbe-triebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Un¬terlassung notwendiger Wartungen.
16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflicht¬versicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in An¬spruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versiche¬rungsleistung.
16.8. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkt¬haftungsansprüche abzuschließen und die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH hinsicht¬lich Regressansprüchen Schad- und klaglos zu halten.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich diesfalls eine Ersatzrege¬lung - ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - zu treffen, die dem wirt¬schaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksa¬men Bedingung am nächsten kommt.
18. Allgemeines
18.1. Es gilt österreichisches Recht.
18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (A-5303 Thalgau).
18.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das am Sitz der Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH jeweils sachlich zuständige Gericht.
18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde umgehend schriftlich bekannt zu geben.
18.6. Die Strauß Kälte-Klimatechnik GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Einklang mit der DSGVO, dem DSG, dem TKG sowie den sonstigen einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Datenverarbei¬tung erfolgt zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen iSd Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Im Übrigen wird auf die Datenschutzinformation der Strauß Kälte-Technik GmbH [www.strauss-kaelte.at] verwiesen.